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ICOM-Vorstand

Verlage und die VG BILDKUNST

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Aus aktuellem Anlaß veröffentlichte die Illustratoren-Organisation (IO) diesen Text:

VG Bild-Kunst: Gesetzliche Vergütungsansprüche abtreten?

Hintergründe und Empfehlung


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Tagen hat zumindest ein Verlag Briefe wie diesen, an Bild-Autoren versendet. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Illustratoren Briefe mit ähnlichem Inhalt erhalten haben oder noch erhalten werden:

»Hiermit trete ich die mit der Veröffentlichung meiner sämtlichen Werke beim [XY Verlag ...] entstehenden bzw. entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche und Herausgabeansprüche gegen die VG Bild-Kunst nach dem Urhebergesetz an den [XY Verlag] ab.
Ich bin nicht Mitglied einer Bild-Verwertungsgesellschaft und habe meine gesetzlichen Ansprüche nicht bereits an Dritte abgetreten.«

Was sind die Hintergründe dieses Schreibens?
Durch das BGH-Urteil im Fall Vogel./.VG Wort, wurde die pauschale Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der VG Wort für rechtswidrig erklärt. Dieses Urteil ist auch auf die Verteilungspläne der VG Bild-Kunst, die für die Wahrnehmungsverträge der Bild-Autoren zuständig ist, übertragbar.

Mehr Informationen dazu unter:
http://www.bildkunst.de/…/beteili…/d...gelvgwort.html
http://www.bildkunst.de/…/bet…/die-d...echtslage.html

Bis zu diesem Urteil erhielten sowohl Urheber als auch Verlage und Bildagenturen, die Mitglieder der VG Bild-Kunst waren, einen pauschal festgelegten Anteil der gesetzlichen Vergütungsansprüche.
Nun versuchen die Verlage über eine nachträgliche Abtretung durch die Bild-Autoren, einen Anteil der VG Bild-Kunst-Vergütungen zu bekommen. Dies ist jedoch nur bei Urhebern möglich, die bisher noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben. Da die Verlage aber nicht wissen, wer einen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet hat und wer nicht, müssen sie alle Bild-Autoren einzeln kontaktieren.

Kann ich meine Vergütungsansprüche überhaupt nachträglich an meinen Verlag abtreten?

Eine nachträgliche Abtretung der Vergütungsansprüche von Urhebern an Verlage oder Bildagenturen ist zur Zeit nur dann möglich, wenn die Urheber noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Bild-Kunst oder einer ausländischen Schwestergesellschaft abgeschlossen haben.
Deswegen empfiehlt die Illustratoren Organisation e.V. ihren Mitgliedern, einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Bild-Kunst zu unterzeichnen.

Wie soll ich nun mit so einem Schreiben umgehen?

Die Empfehlung der Illustratoren Organisation e.V. lautet, solche Briefe zu ignorieren und sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Kein Urheber ist verpflichtet, seine gesetzlichen Vergütungsansprüche an seinen Verlag abzutreten.
Illustratorinnen und Illustratoren, die noch keinen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Bild-Kunst unterzeichnet haben, sollten umgehend einen abschließen. Nach der Unterzeichnung des Wahrnehmungsvertrags der VG Bild-Kunst, kann das uns vorliegende Schreiben der Verlage nicht mehr unterzeichnet werden.
Verschiedene Dinge sollte man dabei allerdings trennen:

Das Urteil des BGH geht am Willen des Gesetzgebers vorbei, interpretiert den Gesetzestext allerdings logisch.

Und dieser Gewinn eines Prozesses bis in die letzte Instanz könnte ein Pyrrhus-Sieg für die Urheber sein. Denn die Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG BILDKUNST konnten nur so hohe Entgelte durchsetzen, weil Urheber und Verlage gemeinsam ihre Rechte in die Verhandlungen mit den Verwertern einbrachten. Dies wird in Zukunft getrennt geschehen müssen, und ob da für die Urheber wirklich mehr übrigbleibt, ist doch zu hinterfragen.

Ebenso ist allerdings auch zu hinterfragen, ob dem Wunsch der Verlage, durch Rechteabtretungen der Urheber die gerichtlich abgesprochenen 30 % an den Ausschüttungen doch zu bekommen, nachgegeben werden sollte. Denn nicht immer rechtfertigen die Verlagsleistungen diesen Schritt. Bei Comics reduzieren sie sich oft auf Impressum, Backcover-Text und ISB-Nummer (alles andere sind kaufmännische Leistungen).

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